Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf Gutachtenbasis

Der BGH hat heute entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Kaskoversicherung, d.h. wann es zu einer tatsächlichen Reparatur nicht kommt, unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer “freien” Werkstatt verweisen lassen muss.

Der Bundesgerichtshof hat hiermit aber lediglich entschieden, daß die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles als “erforderliche” Kosten angesehen werden. Eingeschränkt wird dieses insoweit, dass der Versicherungsnehmer von der Kaskoversicherung die Aufwendungen für eine markengebundene Werkstatt nur dann ersetzt verlangen kann, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist oder aber es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches Fahrzeug handelt, das stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde.

Nach der heutigen Entscheidung des BGH ist dieses vom Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Sort=3&Art=pm