Gelbe Ampel verpflichtet nach Möglichkeit zum Anhalten

Straßenverkehr:

Das OLG Hamm (Az.: 6 U 13/16) hat festgestellt – eine Gelbe Ampel verpflichtet nach Möglichkeit zum Anhalten.

Ein Verkehrsteilnehmer verstößt gegen das Gebot, beim Wechsel einer Ampel von Grün auf Gelb anzuhalten, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl er mit einer normalen Betriebsbremsung zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage hätte anhalten können.

Der Verkehrsteilnehmer müsse, an der Gelblicht zeigenden Ampelanlage anhalten, wenn er mit normaler Betriebsbremsung noch vor der Ampelanlage zum Stehen kommen könne. Andernfalls gefährde er den Querverkehr in einer nicht hinnehmbaren Weise. Dies gelte besonders, wenn er  ein großes und schwerfälliges Fahrzeug lenke, mit dem er bei Gelblicht nur langsam in den Kreuzungsbereich einfahren könne.