Die Unbeherrschbarkeit und die besondere Gefahrenträchtigkeit des Unfallhergangs sind wichtige Umstände, die gegen eine Unfallmanipulation sprechen.
Im Bereich einer Baustelle auf einer Bundesautobahn kam es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Pkw-Fahrer von der rechten auf die linke Spur hinüberzog und dort mit einem anderen Fahrzeug kollidierte, das daraufhin gegen die Leitplanke fuhr. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte die Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung ab, der Unfall sei vorsätzlich herbeigeführt worden.
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) sprach den Schadensersatz dennoch zu. In der Entscheidung weisen die Richter darauf hin, dass wesentliche, für einen fingierten Unfall typische Beweisanzeichen fehlen. Von Bedeutung war für das OLG der Unfallablauf. Zum einen ist die Kollision nicht durch ein Fahrmanöver des Fahrers eingeleitet worden, der auf der linken Fahrspur fuhr. Dies ergab sich nach Vernehmung der Unfallzeugen. Weiterhin haben die Zeugen in ihren Aussagen einen Unfallablauf dargestellt, der mit einer offensichtlichen und erheblichen Gefahr für Leib und Leben der beteiligten Fahrer verbunden war. Diese bestehende Unbeherrschbarkeit und insbesondere die Gefahrenlage des Unfallereignisses sind wichtige Umstände, die gegen einen manipulierten und somit vorsätzlich herbeigeführten Unfall sprechen. Schließlich hat ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bestätigt, dass der Unfallhergang, den der Fahrer des auf der linken Spur fahrenden Autos geschildert hatte, zutreffend sein kann. Auch aus der Vernehmung beider Fahrer ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Unfallhergang abgesprochen hatten.
Hinweis: Ob ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt und insofern manipuliert ist, sodass Schadenersatzansprüche ausgeschlossen werden können, ist anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Gerichte müssen mit Hilfe von Indizien klären, ob von einem gestellten Unfall auszugehen ist. Einzelne Indizien müssen ein Mosaik bilden, das in der Gesamtheit auf eine Unfallmanipulation hinweist.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 22.04.2015 – 11 U 154/14